S a t z u n g des Vereins

BBS Bürgerbus Schramberg

mit dem Sitz in Schramberg

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen
    BBS Bürgerbus Schramberg
    mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung im Vereinsregister.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schramberg.
    Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Reduzierung des Individualverkehrs in Schramberg
    bei gleichzeitiger Sicherung und Aufrechterhaltung der Mobilität der Bevölkerung durch Ergänzung und Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projekts „Bürgerbus“
    durch Bereitstellung von Fahrern auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien
    im Stadtgebiet für den jeweiligen Konzessionsinhaber bzw. Betriebsführer im Sinne des
    Personenbeförderungsgesetzes,
    b. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem
    Verkehrsunternehmen,
    c. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit,
    d. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und Prüfung auf
    Umsetzbarkeit,
    e. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen und
    Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit der Stadt
    Schramberg,
    f. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbusfahrer.
  3. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche, gegenüber dem Vorstand abzugebende Beitrittserklärung, in der die Vereinssatzung als verbindlich anerkannt wird.
    Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
    Die Mitgliedschaft wird durch Bestätigung seitens des Vorstands wirksam.
  2. Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens Inhaber einer mindestens zwei Jahre alten Fahrerlaubnis B (Klasse 3) sein, erforderlichenfalls an einem zusätzlichen Eignungstest und an einer medizinischen Untersuchung erfolgreich teilgenommen haben.
  3. Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bzw. die Ablehnung des Fahreinsatzes bedarf keiner Begründung.
    Mit dem Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer wird die Mitgliedschaft im Verein automatisch erworben. Diese Mitgliedschaft ist für die Dauer des Einsatzes als Fahrer beitragsfrei.
  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
    Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch deren Auflösung, Austrittserklärung oder Ausschluss.
    Der jederzeit mögliche Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Erfolgt der Austritt im Laufe eines vom 01.01. bis 31.12. dauernden Geschäftsjahres, so bleibt das austretende Mitglied verpflichtet, seine für dieses Kalenderjahr festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  2. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen das nachhaltige Schädigen des Vereinsinteresses.
    Der Ausschluss obliegt auf Antrag des Vorstands der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
  • 5 Beiträge

Die Mitglieder haben jährliche Beiträge zu leisten, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Darüber hinaus kann jedes Mitglied durch einen selbst zu bestimmenden höheren Beitrag die Ziele des Vereins in besonderer Weise fördern.

  • 6 Organe und Einrichtungen des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Ausschüsse und die Mitgliederversammlung.

  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    dem 1. Vorsitzenden,
    b. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
    d. dem von den ehrenamtlichen Fahrern gewählten Fahrerobmann,
    e. bis zu 7 Beisitzern,
    f. einem Mitglied, das von der Stadt Schramberg benannt wird.
  2. In Eilfällen wird der Vorstand nach Ziffer 1 durch einen „geschäftsführenden Vorstand“ ersetzt, der aus dem 1. Vorsitzenden und dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden besteht.
  3. Der erste Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand des Vereins i.S. des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein.
    Im Innenverhältnis sind die beiden stellvertretenden Vorsitzenden verpflichtet, nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig zu werden, der 2. stellvertretende Vorsitzende darüber hinaus nur im Falle der Verhinderung des 1. stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich, erforderlichenfalls im Benehmen mit zu beteiligenden öffentlichen Stellen.
    Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
    a) die Geschäftsführung des Vereins,
    b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    c) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    d) die Bildung von Ausschüssen.
  5. Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 lit. a bis e werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Das Vorstandsmitglied nach Absatz 1 lit. f wird von der Stadt Schramberg benannt.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied hinzu wählen (Kooptation).
  6. Vorstandsmitglieder müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
  7. Jedes Mitglied des Vorstands hat bei Beschlussfassung des Vorstands eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, wenn er nicht anwesend sein sollte die Stimme des 1. stellvertretenden Vorsitzenden und – wenn auch dieser nicht anwesend sein sollte – des 2. stellvertretenden Vorsitzenden.
  8. Die Mitglieder des Vorstands verteilen nach ihrer Wahl die im Vorstand anfallenden Geschäfte durch eine von ihnen mit Stimmenmehrheit zu beschließende Geschäftsordnung.
  • 8 Ausschüsse

Der Vorstand kann jederzeit Ausschüsse berufen. Die jeweilige Zahl der Ausschussmitglieder legt der Vorstand fest.

Die Ausschüsse haben den Zweck, den Vorstand allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

  • 9 Mitgliederversammlung, Stimmrecht
  1. Jährlich findet mindestens einmal eine Mitgliederversammlung statt. Eine
    Mitgliederversammlung soll möglichst in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.
    Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung entweder durch den 1. oder den 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung
    a) bestimmt den Wahlleiter und den Schriftführer und wählt
    die Mitglieder des Vorstands nach § 7 Absatz 1 lit. a – e,
    b) entscheidet
    aa) über die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden Mindestmitgliedsbeitrags,
    bb) über den Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des Vorstands,
    cc) über Anträge an die Versammlung,
    c) beschließt über
    aa) die Jahresrechnung und den Haushaltsplan des Vereins,
    bb) die Entlastung des Vorstands,
    cc) Satzungsänderungen,
    dd) die grundsätzlichen Richtlinien der Vereinspolitik.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder binnen vier Wochen einzuberufen.
  4. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Wahl des Vorstands entweder
    durch schriftliche Einladung aller Mitglieder an die letzte dem Verein
    bekannt gegebene Anschrift oder
    b. durch Veröffentlichung im „Schwarzwälder Bote“ Schramberger Ausgabe.
  5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit Stimmenmehrheit.
    Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist ¾-Mehrheit erforderlich.
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
    Abgestimmt und gewählt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder wird schriftlich und geheim abgestimmt und gewählt.
  2. Die Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung hat den Tagesordnungspunkt „Anträge und Anregungen“ zu enthalten. Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
  • 10 Niederschrift über die Mitgliederversammlungen

Über die Mitgliederversammlungen ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

  • 11 Kassenprüfung

Die finanziellen Verhältnisse des Vereins einschließlich der Kassenführung wird jährlich nach Ende des Geschäftsjahrs durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Schramberg geprüft, das der Mitgliederversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung berichtet.

  • 12 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung evtl. Verbindlichkeiten an die Stadt Schramberg, die es unmittelbar und ausschließlich zu verwenden hat
    durch Zustiftung in die Bürgerstiftung Schramberg, falls diese noch bestehen sollte,
    andernfalls
    b. für sonstige gemeinnützige Zwecke, die sie selbst bestimmt.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am Dienstag, dem 25. November 2014 im Spittel-Treff in Schramberg, Parktorweg 1, beschlossen und anschließend von den in der angeschlossenen Teilnehmerliste bezeichneten Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

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